1. Allgemein
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen («Allgemeine Geschäftsbedingungen») gelten für jedes Angebot, jede Offerte, jede Bestellung, jede Auftragsbestätigung, Rechnung oder Vereinbarung zwischen Distona AG, mit Firmennummer CHE.469.526.194 («Azelis») und dem Käufer («Käufer»), sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und spezielleren Bedingungen, die zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden («Besondere Bedingungen»), haben die Bestimmungen der letzteren Vorrang.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Besonderen Bedingungen werden im Folgenden gemeinsam als «Vertrag» bezeichnet
1.3 Die Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet, dass der Käufer vollständig auf die Anwendung seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (des Einkaufs) verzichtet, die von Azelis abgelehnt werden. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (des Einkaufs) des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn Azelis ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Angebote, Bestellungen und Lieferung
2.1 Sofern nicht anders angegeben, bleiben die Angebote für einen Zeitraum von 7 Kalendertagen gültig. Ein Vertrag zwischen Azelis und dem Käufer kommt erst zustande, wenn der Käufer das Angebot von Azelis schriftlich angenommen hat, oder, falls kein vorheriges Angebot von Azelis abgegeben wurde, wenn Azelis eine schriftliche (Kauf-)Auftragsbestätigung ausgestellt hat.
2.2 Jede Bestellung des Käufers an Azelis muss schriftlich erfolgen und gilt als endgültig und unwiderruflich.
2.3 Die Lieferung der Produkte erfolgt in Übereinstimmung mit den Incoterms (neueste Ausgabe), die in den Besonderen Bedingungen angegeben sind, und steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Lieferung der Produkte oder Rohstoffe an Azelis selbst.
2.4 Der Besteller akzeptiert Abweichungen (nach handelsüblicher Praxis) von +/- 10 % gegenüber der bestellten Menge aus Sicherheitsgründen oder Befüllungsmethoden für Lieferungen in montierten Tanks, Tankwagen und Silofahrzeugen, und der Käufer akzeptiert, dass die Rechnung anteilig erhöht oder gekürzt wird.
2.5 Azelis wird sich nach besten Kräften bemühen, jede Bestellung zum bestätigten Liefertermin auszuführen und Verzögerungen zu vermeiden oder zu begrenzen. Im Falle einer (drohenden) Lieferverzögerung wird Azelis den Käufer in jedem Fall unverzüglich darüber informieren, und Azelis und der Käufer werden sich über die praktikabelste Art und Weise beraten, um etwaige nachteilige Folgen zu beheben. Die Lieferung kann von Azelis ausgesetzt werden, solange der Käufer noch keine Verpflichtung gegenüber Azelis erfüllt hat.
2.6 Der Käufer ist verpflichtet, die bestellten Produkte zu den bestätigten Lieferterminen in Besitz zu nehmen. Sollte der Käufer aus irgendeinem Grund, mit Ausnahme der Lieferung defekter Produkte, die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung nicht in Besitz nehmen: (i) gelten die Produkte als geliefert; (ii) das Risiko in den Produkten geht auf den Käufer über; und (iii) Azelis ist berechtigt, die Produkte auf alleinige Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Eine solche Schutzmaßnahme setzt die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht aus.
2.7 Paletten, Container, Tankwagen, montierte Tanks und andere Werkzeuge, Teile und Einheiten, die während des Transports verwendet werden und nicht für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind (die «Transporteinheit»), bleiben in jedem Fall Eigentum von Azelis, auch wenn dem Käufer eine Kaution für die Transporteinheit berechnet wird, es sei denn, die Transporteinheit wird dem Käufer in Rechnung gestellt. Der Käufer ist verpflichtet, die Transporteinheit auf erstes Anfordern in unbeschädigtem Zustand an Azelis zurückzugeben. Sollte Azelis die Transporteinheit in einem beschädigten Zustand erhalten, muss der Käufer Azelis für alle Verluste oder Schäden entschädigen.
3. Eigentumsvorbehalt und Gefahrenübergang
3.1 Die verkauften Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (einschließlich Verzugszinsen, Kosten und Entschädigungen, die vom Käufer zu zahlen sind) oder eines anderen Betrags, den der Käufer Azelis schuldet, Eigentum von Azelis. Die Nichtzahlung fälliger Beträge zu den jeweiligen Terminen kann zur Rückforderung der Produkte führen. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (i) erkennt der Käufer an, dass er im Besitz der Produkte nur als Bürge für Azelis ist, (ii) darf der Käufer die Produkte nicht als Währung verwenden oder verpfänden oder anderweitig über die Produkte verfügen, und (iii) der Käufer muss die Produkte so lagern, dass sie eindeutig als Eigentum von Azelis erkennbar sind. Der Käufer kann die Produkte jedoch in seinem eigenen Produktionsprozess verwenden oder zum vollen Marktwert an seine eigenen gutgläubigen Kunden verkaufen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Azelis sofort und ausschließlich Anspruch auf das (endgültige/überarbeitete) Produkt oder auf den Erlös aus einem solchen Verkauf bis zum Kaufpreis hat.
3.2 Durch den Eigentumsvorbehalt wird der Gefahrübergang auf den Besteller ab dem Zeitpunkt der Lieferung nicht berührt, wobei der Besteller alle Gefahren und Lagerlast trägt.
3.3 Das Recht des Käufers auf Besitz der Produkte erlischt und der Käufer muss Azelis unverzüglich benachrichtigen, (i) wenn die Produkte von einem Dritten beschlagnahmt werden; (ii) im Falle eines Verstoßes des Käufers gegen eine oder mehrere der Verpflichtungen aus dem Vertrag, falls der Verstoß nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach schriftlicher Mitteilung von Azelis behoben wurde; (iii) wenn der Käufer mit seinen Gläubigern einen Vergleich oder eine ähnliche allgemeine Vereinbarung (formell oder informell) abschließt oder nicht in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, einem gerichtlichen Sanierungsverfahren oder einem Konkurs unterliegt, einen Konkursverwalter oder Verwalter in Bezug auf sein Unternehmen, sein Vermögen oder seine Einkünfte oder einen Teil davon bestellt hat, einen Beschluss über seine Liquidation gefasst hat, oder es wird ein Antrag gestellt oder ein Gericht die Liquidation oder Verwaltung des Gesetzes angeordnet; oder (iv) wenn der Käufer seine Geschäftstätigkeit einstellt. Im Falle einer Pfändung, eines Konkurses oder der Unfähigkeit, seine Schulden zu begleichen, hat der Käufer den zuständigen Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter oder Verwalter über die vorliegende Eigentumsvorbehaltsklausel zu informieren und alle relevanten Unterlagen über die Produkte zur Verfügung zu stellen.
4. Geistiges Eigentum
4.1 Für die Zwecke der Vereinbarung bezeichnet «Rechte an geistigem Eigentum» alle Patente, Marken, Handelsnamen, Produktetiketten, Logos, Rechte an Erfindungen, Urheberrechte, Datenbankrechte, Rechte an Computersoftware, Rechte an Designs, Domainnamen, Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Rechte an Daten und alle anderen Eigentumsrechte, Prioritätsrechte, Rechte an früheren Benutzern, alle Anwendungen und Erweiterungen davon sowie alle anderen Rechte ähnlicher Art, ob registriert oder nicht registriert.
4.2 Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Azelis und einer anderen relevanten Partei keine geistigen Eigentumsrechte von Azelis oder Dritten in irgendeiner Weise verwenden, kopieren, reproduzieren, neu veröffentlichen, hochladen, posten, übertragen, verteilen oder modifizieren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf neu verpacktes oder verarbeitetes Material oder auf seinen Websites und sozialen Medien.
5. Preis und Zahlungsbedingungen
5.1 Vorbehaltlich der Ziffer 5.2 werden die Bestellungen zu den Preisen und zu den Bedingungen in Rechnung gestellt, die in der Auftragsbestätigung oder den Besonderen Bedingungen angegeben sind.
5.2 Nach vorheriger schriftlicher Ankündigung behält sich Azelis das Recht vor, die vereinbarten Preise jederzeit zu ändern, wenn sich vor der Lieferung der Produkte Änderungen der kostenbestimmenden Faktoren ergeben. Zu diesen kostenbestimmenden Faktoren gehören unter anderem Kosten im Zusammenhang mit Rohstoffen, Verpackung, Energie, Transport, Lagerhaltung, Unterauftragsvergabe, Finanzierung, Versicherung, Zöllen, Steuern und Zuschlägen. Solche Preisanpassungen berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages.
5.3 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Azelis innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum am Sitz von Azelis per Banküberweisung auf das dort angegebene Bankkonto (einschließlich aller Kosten, Steuern, Abgaben oder sonstigen Abgaben) zu bezahlen. Etwaige Beanstandungen sind vom Käufer innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung per Einschreiben mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die entsprechende Rechnung als vom Käufer akzeptiert und Azelis akzeptiert keine weiteren Reklamationen.
5.4 Im Falle der (teilweisen) Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag ist Azelis automatisch und ohne vorherige Ankündigung berechtigt, die (anwendbaren) gesetzlichen Verzugszinsen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2011/7/EU des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (in der jeweils gültigen Fassung) in der im geltenden nationalen Recht umgesetzten Fassung ab dem Tag der Fälligkeit der Rechnung, unbeschadet des Rechts von Azelis, eine höhere Entschädigung zu verlangen, falls der entstandene Schaden den oben genannten Betrag übersteigt. Alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die Azelis entstehen, um den Käufer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu zwingen, gehen zu Lasten des Käufers.
5.5 Im Falle der (teilweisen) Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag behält sich Azelis das Recht vor, die Ausführung aller ausstehenden Bestellungen ohne vorherige Ankündigung oder Zahlung einer Entschädigung an den Käufer auszusetzen.
6 Gewährleistung und Mängelrüge
6.1 Azelis garantiert, dass die Produkte frei von Pfandrechten und Belastungen geliefert werden, streng in Übereinstimmung mit den Produktspezifikationen, allen geltenden Gesetzen und den Bedingungen der Vereinbarung. Azelis gibt keine weiteren Zusicherungen oder Garantien in Bezug auf die Produkte, ihre Marktgängigkeit, Gebrauchstauglichkeit oder einen bestimmten Zweck, die Nichtverletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter oder anderweitig, ausdrücklich oder stillschweigend, die alle hiermit ausdrücklich ausgeschlossen werden.
6.2 Azelis haftet nicht für die Verletzung der Garantie in Klausel 6.1, wenn: (i) der Käufer diese Produkte weiter verwendet, nachdem er eine Beschwerde gemäß Klausel 6.3 eingereicht hat, (ii) der Käufer die Produktdokumentation und/oder die Anweisungen bezüglich der Lagerung, Verwendung oder Handhabung der Produkte nicht befolgt hat; (iii) der Käufer solche Produkte ohne die schriftliche Zustimmung von Azelis ändert oder (iv) ein solcher Verstoß auf Anweisungen, Informationen oder Materialien zurückzuführen ist, die vom Käufer zur Verfügung gestellt werden.
6.3 Bei Lieferung der Produkte hat der Käufer die gelieferten Produkte unverzüglich zu prüfen und zu untersuchen. Wenn der Käufer feststellt, dass eine Lieferung der Produkte oder eines Teils davon Mängel aufweist, die bei angemessener Sichtprüfung erkennbar sind (z. B. Transportschäden und Menge), hat er Azelis unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die Gründe für die Ablehnung anzugeben. Der Käufer ist außerdem verpflichtet, Azelis innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich über versteckte Mängel zu informieren und diese Einzelheiten mitzuteilen. Wenn eine solche Reklamation nicht innerhalb der oben genannten Frist geltend gemacht wird, führt dies zur endgültigen Abnahme der Produkte durch den Käufer.
6.4 Unbeschadet geltender zwingender gesetzlicher Verpflichtungen hat der Käufer nach Annahme einer Reklamation durch Azelis Anspruch auf einen Ersatz der Produkte oder eine Rückerstattung des Kaufpreises, sofern die Produkte vom Käufer an Azelis zurückgesandt werden. Produkte dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Azelis nicht zurückgegeben oder vernichtet werden.
6.5 In Bezug auf Produkte, die nicht von Azelis hergestellt werden, sind die Dauer und der Umfang der von Azelis gewährten Gewährleistung oder Garantie immer auf die Gewährleistung oder Garantie beschränkt, die Azelis von seinem Hersteller oder Lieferanten (Back-to-Back) erhält, wie in den Besonderen Bedingungen und/oder den Spezifikationen vorgesehen.
6.6 Azelis kann den Käufer verpflichten, die vom Käufer verkauften Produkte innerhalb einer von Azelis zu bestimmenden angemessenen Frist zurückzurufen, wenn sich herausstellt, dass die vom Käufer verkauften Produkte defekt sein oder Verluste oder Schäden verursachen könnten. Darüber hinaus hat der Käufer alle angemessenen Anweisungen zu befolgen, die Azelis im Hinblick auf einen solchen Produktrückruf erteilen kann. Die Kosten für einen solchen Rückruf werden von Azelis bzw. seinem Lieferanten getragen.
7. Haftung
7.1 Azelis stellt den Käufer von allen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Verlusten, Schäden, Kosten, Strafen und Ausgaben frei, die ihm als direkte Folge oder im Zusammenhang mit einer Verletzung einer von Azelis gegebenen Garantie oder einer Azelis im Rahmen des Vertrags auferlegten Verpflichtung zugesprochen oder entstanden oder gezahlt werden.
7.2 Für den Fall, dass Azelis gemäß Klausel 7.1 für Schäden haftbar gemacht wird, ist diese Haftung auf (i) das 5-fache des Rechnungswerts des Teils der Bestellung, auf den sich die Haftung bezieht, beschränkt, wenn der entsprechende
Azelis-Gruppe
Stand: März 2025
Rechnungswert weniger als 50.000 € (oder den entsprechenden Betrag in der Landeswährung) beträgt, und (ii) das 2-fache des Rechnungswerts des Teils der Bestellung, auf den sich die Haftung bezieht, wenn Der entsprechende Rechnungswert ist höher oder gleich 50.000 € (oder dem entsprechenden Betrag in lokaler Währung).
7.3 Azelis haftet nicht für besondere, zufällige, indirekte, Folge- oder Vertragsschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen oder Schäden an Dritten.
7.4 Nichts in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt die Haftung von Azelis für grobe Fahrlässigkeit, vorsätzliches Fehlverhalten, Betrug oder Tod oder Körperverletzung, die von Azelis verursacht wurden, aus oder schränkt sie ein.
7.5 Der Käufer hat Azelis schadlos zu halten gegen alle Ansprüche, Verbindlichkeiten, Verluste, Schäden, Kosten, Strafen und Aufwendungen, einschließlich derjenigen, die sich aus den geistigen Eigentumsrechten Dritter im Zusammenhang mit der Verwendung der Produkte durch den Käufer oder der Nichteinhaltung von Klausel 8.3 durch den Käufer ergeben.
8. Beachtung
8.1 Bei der Geschäftsabwicklung mit Azelis ist der Käufer verpflichtet, den Verhaltenskodex von Azelis (wie auf www.azelis.com verfügbar), alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Bekämpfung von Bestechung und Korruption, Geldwäsche, Menschenrechte, Umwelt, (Produkt-)Sicherheit und Gesundheit, Datenschutz, einzuhalten, Exportkontrollbestimmungen sowie alle anderen anwendbaren internationalen und/oder lokalen Gesetze und Vorschriften. Insbesondere unterlassen es der Käufer und seine Vertreter, (i) Zahlungen zu leisten oder andere Anreize zu geben, die nach den geltenden Gesetzen zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption als Bestechungs- oder Erleichterungszahlung gelten, und (ii) gegen diplomatische, wirtschaftliche oder militärische Sanktionen oder restriktive Maßnahmen zu verstoßen, die bestimmten Ländern, Personen oder Einrichtungen von den Vereinten Nationen oder einer Regierungsabteilung oder -behörde der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten von Amerika auferlegt wurden für alle (geplanten) Transaktionen im Rahmen des Abkommens, einschließlich Ein- und Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf militärische Produkte und Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Software und Technologien, chemische Ausgangsstoffe (Drogen und Sprengstoffe), gefährliche Chemikalien sowie Pestizide und andere Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.
8.2 Der Käufer garantiert, dass (a) es weder direkt noch indirekt (i) im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen oder juristischen Person steht oder (ii) im Namen oder zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person handelt, die wirtschaftlichen Sanktionen unterliegt, die auf eine (geplante) Transaktion im Rahmen des Abkommens anwendbar sind; (b) keine sanktionierte Person an der Durchführung einer (geplanten) Transaktion im Rahmen des Abkommens beteiligt ist oder sein wird.
8.3 Handelt es sich bei den Produkten um Güter oder Technologien gemäß den Anhängen XI, XX und XXXV oder um gemeinsame Güter mit hoher Priorität, die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind, oder um Feuerwaffen und Munition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in der jeweils geltenden Fassung, (i) darf der Käufer solche Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag geliefert wurden, nicht direkt oder indirekt in die Russische Föderation und/oder nach Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation und/oder Belarus auszuführen oder zu reexportieren, (ii) der Käufer unternimmt alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass der Zweck dieser Klausel 8.3 nicht durch Dritte weiter unten in der Handelskette vereitelt wird, einschließlich durch mögliche Wiederverkäufer, und (iii) der Käufer muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen Dritter weiter unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Klausel 8.3 vereiteln würden.
8.4 Jeder Verstoß gegen Klausel 8.3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element der Vereinbarung dar, und Azelis ist berechtigt, angemessene Rechtsmittel einzulegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf (i) die Kündigung der Vereinbarung; und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Gesamtwerts des Abkommens oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Der Käufer ist verpflichtet, Azelis unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung von Klausel 8.3 zu informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Klausel 8.3 vereiteln könnten.
9. Höhere Gewalt
Azelis ist im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Explosion, Feuer oder Überschwemmung, Proteste, Aufruhr, innere Unruhen, terroristische Handlungen, behördliche Maßnahmen, Aussperrungen, Verkehrsprobleme, Streiks oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, Import- oder Exportbeschränkungen, gesetzlich befreit und nicht verpflichtet, diese einzuhalten. Unterbrechung der Lieferkette, Embargo, Epidemien, Geräteschäden, Materialmangel, Versäumnis des Lieferanten von Azelis, die Produkte rechtzeitig an Azelis zu liefern, und alle Ereignisse, die die normale Lieferung seiner Produkte verhindern, sowie ähnliche Umstände, die die Subunternehmer oder Lieferanten von Azelis betreffen. Die Verpflichtungen von Azelis gegenüber dem Käufer werden so lange ausgesetzt, wie es für Azelis vernünftigerweise erforderlich ist, um das Ereignis höherer Gewalt zu überwinden. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 3 Monate an, kann jede Partei den ausgesetzten Teil des Vertrags mit sofortiger Wirkung kündigen, indem sie die andere Partei schriftlich darüber informiert, ohne dass eine Entschädigung fällig wird.
10. Beendigung
Azelis hat das Recht, jederzeit mit sofortiger Wirkung, ohne vorherige Ankündigung und ohne Entschädigung vom Vertrag mit dem Käufer zurückzutreten oder den Vertrag mit dem Käufer zu kündigen, (i) falls die Produkte von einem Dritten beschlagnahmt werden; (ii) im Falle eines Verstoßes des Käufers gegen eine oder mehrere der Verpflichtungen aus dem Vertrag, falls der Verstoß nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach schriftlicher Mitteilung von Azelis behoben wurde; (iii) im Falle eines Verstoßes des Käufers oder seines Vertreters gegen eine der in Klausel 7.5 und Klausel 8 genannten Verpflichtungen, (iv) wenn der Käufer mit seinen Gläubigern einen Vergleich oder eine ähnliche allgemeine Vereinbarung (formell oder informell) abschließt oder nicht in der Lage zu sein droht, seine Schulden zu begleichen, einem gerichtlichen Sanierungsverfahren oder Konkurs unterliegt, einen Konkursverwalter oder Verwalter in Bezug auf sein Unternehmen, sein Vermögen oder seine Einkünfte oder einen Teil davon bestellt hat, einen Beschluss über die Liquidation gefasst hat oder ein Antrag gestellt oder ein Gericht eine Anordnung zur Liquidation oder zu seiner Verwaltung erlassen hat; (v) wenn der Käufer seine Geschäftstätigkeit einstellt; oder (vi) wenn Azelis keinen (rechtzeitigen) Zugang zu Rohstoffen oder Produkten zum Weiterverkauf an den Käufer mehr hat. Im Falle einer Kündigung behält sich Azelis ebenfalls das Recht vor, Ersatz aller Kosten, Zinsen und Schäden zu verlangen, die Azelis entstanden sind.
11. Vertraulichkeit
Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Azelis niemandem das Bestehen oder den Inhalt des Vertrags offenbaren oder anderweitig bekannt geben, es sei denn, dies ist für die Ausführung des Vertrags erforderlich. Der Käufer erkennt ferner an, dass er im Rahmen der Vertragserfüllung Zugang zu vertraulichen oder urheberrechtlich geschützten Informationen von Azelis haben kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen über die Erfindungen, Produkte, Vermögenswerte, Geschäfte, Kunden oder Lieferanten von Azelis («Vertrauliche Informationen”). Diese vertraulichen Informationen bleiben das alleinige und ausschließliche Eigentum von Azelis und werden vom Käufer nur für einen Zweck verwendet, der zur Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers gegenüber Azelis aus dem Vertrag erforderlich ist, und, sofern dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, einem zuständigen Gericht oder einer Regierungs- oder Regulierungsbehörde. Nach Beendigung des Vertrages erfolgt keine weitere Nutzung durch den Käufer.
12. Verschiedenes
12.1 Die Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Der Käufer erkennt an, dass er sich nicht auf eine Erklärung, ein Versprechen, eine Zusicherung, eine Zusicherung oder Garantie verlassen hat, die von oder im Namen von Azelis abgegeben oder gegeben wurde und nicht im Vertrag enthalten ist.
12.2 Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen der Vereinbarung aus irgendeinem Grund in irgendeiner Hinsicht für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, hat diese Ungültigkeit, Rechtswidrigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit keine Auswirkungen auf andere Bestimmungen der Vereinbarung, aber die Vereinbarung ist so auszulegen, als ob diese ungültigen, rechtswidrigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen nie in dieser Vereinbarung enthalten gewesen wären. In diesem Fall werden sich die Parteien bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame und durchsetzbare Vereinbarung zu treffen, die der unwirksam gewordenen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
12.3 Das Versäumnis oder die Verzögerung von Azelis bei der Durchsetzung oder teilweisen Durchsetzung einer Bestimmung der Vereinbarung ist nicht als Verzicht auf eines seiner Rechte aus der Vereinbarung auszulegen.
12.4 Ein Verzicht von Azelis auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen oder eines Versäumnisses gegen eine Bestimmung des Vertrags durch den Käufer gilt nicht als Verzicht auf eine spätere Verletzung oder Nichterfüllung.
12.5 Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Azelis keine seiner Rechte oder Pflichten abtreten.
13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
13.1 Der Vertrag sowie alle anderen Verträge, die sich daraus ergeben, unterliegen ausschließlich dem Recht des Ortes, an dem Azelis seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen Sitz hat, ohne Rücksicht auf die Regeln der Rechtswahl. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 in der jeweils gültigen Fassung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, sowie alle anderen Verträge, die sich daraus ergeben, werden ausschließlich den Gerichten des Ortes vorgelegt, an dem Azelis seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen Sitz hat.
